Vermögensverwaltung – Definition und Abgrenzung

Das Vermögen der Deutschen wächst von Jahr zu Jahr. Nach statistischen Angaben der Deutschen Bundesbank verfügten die Deutschen zum Ende des Jahres 2011 über Barvermögen und Einlagen bei Banken in Höhe von über 1.900 Milliarden Euro.

Diese enorme Geldsumme ist innerhalb der Bevölkerung selbstverständlich durchaus ungleich verteilt, so dass sich in Deutschland aktuell neben über 4,4 Millionen Hartz 4-Empfängern eine wachsende Anzahl von Bürgern nahezu täglich Gedanken darüber macht, wie sie ihr beträchtliches Vermögen möglichst gewinnbringend und verlustfrei anlegen kann.

Bei solchen Überlegungen wird der Rat suchende Kapitalanleger nicht alleine gelassen. Man hat ab einer gewissen Vermögenshöhe vielmehr die Möglichkeit, sich in die Obhut von professionellen Vermögensverwaltern zu begeben. Vermögensverwaltung wird dabei klassischerweise von Banken und Sparkassen angeboten. Auf dem Markt tummeln sich aber gleichzeitig auch Hunderte von freien Vermögensverwaltern, die nicht gleichzeitig Bankgeschäfte tätigen.

§ 2 Abs. 3 Nr. 7 WpHG (Gesetz über den Wertpapierhandel) definiert die Vermögensverwaltung im Bereich ihres Schwerpunkts, der Geldanlage in Aktien und Anleihen, wie folgt: „Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)“. Neben klassischen Geldanlageformen kann sich die Vermögensverwaltung natürlich auch auf andere Investments wie beispielsweise Immobilien oder Edelmetalle erstrecken.

Die Vermögensverwaltung definiert sich demnach als auf Zeit gerichtete Geschäftsbesorgung in Form von Verwaltung und Betreuung des Vermögens eines Dritten.

Zu unterscheiden ist die Vermögensverwaltung von der bloßen Anlageberatung. Letztere besteht nur in der Abgabe von persönlichen Empfehlungen eines Anlageberaters an Kunden, § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG. Der Anlageberater hat jedoch im Gegensatz zum Vermögensverwalter selber in der Regel nicht die Möglichkeit, die von ihm empfohlene Anlageentscheidung eigenverantwortlich umzusetzen. Ein Anlageberater erwirbt und veräußert also klassischerweise keine Kapitalanlagen für seinen Kunden, sondern beschränkt sich darauf, dem Anleger einen Ratschlag zu erteilen. Nach Erteilung des Ratschlages ist der Anlageberater auch grundsätzlich aus dem Obligo, hat also regelmäßig nicht die Pflicht, die gewählte Kapitalanlage in ihrer weiteren Entwicklung zu beobachten und den Anleger vor negativen Entwicklungen zu warnen.

Verwandt, aber nicht identisch, mit der Vermögensverwaltung ist weiter die vom Gesetz so benannte Anlagenverwaltung. Nach § 1 Abs. 1a Nr. 11 KWG versteht man unter Anlageverwaltungdie Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen“. Bei der Anlageverwaltung steht demnach im Gegensatz zur Vermögensverwaltung die Verwaltung des Vermögens einer „Gemeinschaft von Anlegern“ im Vordergrund. Die Vermögensverwaltung bezieht sich regelmäßig auf das Vermögen einzelner Personen.

Schließlich ist die Vermögensverwaltung von der bloßen Anlagevermittlung zu unterscheiden. Bei der Anlagenvermittlung in Form der Abschlussvermittlung steht „die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung“, § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPhG im Vordergrund. Der reine Anlagenvermittler schuldet seinem Kunden im Gegensatz zum Vermögensverwalter keine Beratung über das vom Anleger favorisierte Anlageobjekt.