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Informationspflichten bei der Emission von Wertpapieren und Vermögensanlagen
Kapitalanleger sind vor Realisierung ihrer Anlageentscheidung auf Informationen angewiesen. Diese Informationen bezieht der durchschnittliche Kapitalanleger meist aus der Tagespresse oder aus dem Internet. Eine weitere Informationsquelle sind Banken und Finanzdienstleister, deren Mitarbeiter dem Kapitalanleger jederzeit und gerne mit Rat und Tat zur Verfügung stehen.
Schließlich kann der Anleger, der sein Geld anstatt auf das Sparbuch zu legen beispielsweise in Aktien oder einer Schiffsbeteiligung anlegen will, grundlegende Informationen über die beabsichtigte Geldanlage auch aus dem so genannten Verkaufsprospekt beziehen.
Dieser Verkaufsprospekt ist zwingend von jedem Emittenten von Wertpapieren oder Vermögensanlagen bevor er die Kapitalanlage im Inland am Markt anbietet zu erstellen und der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zur Gestattung vorgelegt werden, § 3 WpPG (Wertpapierprospektgesetz), § 6 VermAnlG (Vermögensanlagegesetz).
Eine prospektpflichtige Kapitalanlage darf ohne vorherige Prüfung und Billigung des Verkaufsprospektes nicht vertrieben werden.
Der Verkaufsprospekt muss „alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen“, § 7 VermAnlG, bzw. für Wertpapiere nach § 5 WpPG „in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen.“
Erhältlich sind die Prospekte einzelner Kapitalanlagen regelmäßig über den Emittenten oder die Bank, die den Verkauf vornimmt. Auf der Internetseite der BaFin selber sind Emissionsprospekte für Wertpapiere für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Billigung des Prospekts abrufbar.
Die Prospekte müssen den Kapitalanleger in die Lage versetzen, sich einen Eindruck von den wesentlichen Parametern des angebotenen Investments zu machen. Die Billigung eines Verkaufsprospektes durch die BaFin enthält allerdings ausdrücklich keine Aussage über die Seriösität des Anbieters der Anlage oder die Richtigkeit der in dem Verkaufsprospekt getätigten Angaben. Die Prüfung der BaFin beschränkt sich nämlich nach § 13 WpPG bzw. § 8 VermAnlG alleine darauf, ob der Verkaufsprospekt vollständig, „kohärent“ (d.h. schlüssig und frei von inneren Widersprüchen) und verständlich formuliert ist. Die BaFin prüft nicht, ob die in dem Prospekt vom Emittenten gemachten Angaben sachlich oder wirtschaftlich zutreffend sind.
Vor dem Hintergrund dieses sehr eingeschränkten Prüfungsumfangs sollten Vermögensanlagen, die aggressiv mit dem Prädikat beworben werden, wonach der „Verkaufsprospekt von der BaFin geprüft gebilligt“ wurde, überaus skeptisch beurteilt werden. Über die Bonität und Seriösität des Emittenten ist, wie erwähnt, mit der Billigung des Prospekts durch die BaFin keinerlei Aussage getroffen. Tatsächlich wird die Billigung von Prospekten von der BaFin auch nur in sehr seltenen Fällen versagt. So versagte die BaFin beispielsweise im Jahr 2010 bei insgesamt 2.106 geprüften Wertpapierprospekten (Neuemissionen und Nachträge) nur ganzen zwei Prospekten die Billigung.
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