Begriff der Finanztermingeschäfte

Der Begriff der Finanztermingeschäfte ist schillernd und rechtlich nicht klar abgrenzbar. § 37 e WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) definiert Finanztermingeschäfte als Derivate und Optionsscheine.

Derivate wiederum sind nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2 WpHG der „Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet“.

Termingeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von den Vertragsparteien nicht unmittelbar mit Abschluss des Vertrages erfüllt werden müssen, sondern dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Differenz auszugleichen ist, die zwischen einem bei Abschluss des Termingeschäfts angenommenen oder prognostizierten Kurs zu dem am Abrechnungstag tatsächlich geltenden Kurs besteht.

Termingeschäfte können und werden rein spekulativ eingesetzt, in dem sich die Parteien darauf beschränken, auf zukünftige Entwicklungen am Markt gleichsam eine Wette abzuschließen.

Gleichzeitig haben Termingeschäfte aber auch eine große volkswirtschaftliche Bedeutung, da Marktteilnehmer zumindest versuchen können, sich mit ihrer Hilfe gegen zukünftige Marktentwicklungen abzusichern.

Im Kern geht es bei derivativen Finanzprodukten häufig um den Transfer von Risiken. Man kann sich, gegen entsprechende Gebühr, mit Hilfe von Derivaten gegen steigende oder fallende Kurse ebenso absichern wie gegen zukünftig steigende oder fallende Zinsen.

Ein Hauptanwendungsfall für solche Sicherungsgeschäfte sind so genannte Swap-Geschäfte (engl. to swap – tauschen, wechseln). So können die Parteien beispielsweise im Rahmen eines so genannten Zinssatz-Swaps vereinbaren, zu bestimmten Terminen wechselseitige Zahlungen zu leisten, deren Höhe sich aus unterschiedlich definierten Zinssätzen ergibt (z.B.: Bezogen auf einen Nominalbetrag von jeweils 1.000.000 €; Bank zahlt an Kunde einen variablen Zinssatz (Sechs-Monats-EURIBOR bzw. Drei-Monats-EURIBOR); Kunde zahlt an Bank festen Zinssatz in Höhe von 5,25% bzw. 5,29% - so der Fall in BGH, Az.: XI ZR 33/10).

Derivative Finanzprodukte sind nach der Definition in § 1 Abs. 11 KWG (Kreditwesengesetz) „jeglicher Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte).

„Wetten“ auf die zukünftige Entwicklung von Märkten oder einzelner Marktparameter können heutzutage nahezu unbegrenzt abgeschlossen werden. Das Geschäft kann sich dabei unter anderem auf die zukünftige Entwicklung des Zinssatzes einer bestimmten Anleihe, auf die Entwicklung des Deutschen Aktienindexes DAX, den zukünftigen Wert einer Aktie oder eines Rohstoffs beziehen.

Termingeschäfte können aber auch dazu dienen, Marktteilnehmer gegen das Über- oder Unterschreiten von festgelegten Zinssätzen abzusichern (so genannte Caps bzw. Floors).

Derivate werden dabei sowohl an der Börse gehandelt als auch kann ein derivatives Finanzgeschäft außerbörslich nur zwischen zwei Vertragsparteien vereinbart werden.

Der Gesetzgeber hat sich aus dem Bereich der Warentermingeschäfte weitestgehend zurückgezogen. Galten früher für Börsentermingeschäfte die §§ 50 ff. BörsG und nach deren Aufhebung die §§ 37d – 37g WpHG, so sind heute lediglich noch die §§ 37e und 37g WpHG in Kraft.

Besondere Beachtung verdient dabei die Regelung in § 37e WpHG. Danach kann nämlich gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, der Einwand des § 762 BGB nicht erhoben werden. § 762 BGB sieht vor, dass durch ein Spiel oder eine Wette eine rechtlich durchsetzbare Verbindlichkeit nicht begründet werden kann.

Alleine auf Grundlage der Regelung des § 762 BGB wären also viele Termingeschäfte rechtlich unverbindlich, gegenseitige Forderungen aus dem Geschäft könnten gerichtlich nicht durchgesetzt werden. Dieser Grundsatz hat beispielsweise noch im Jahr 1988 den Bundesgerichtshof dazu veranlasst, Devisentermingeschäfte als rechtlich unverbindlich zu bezeichnen, solange sie von einer nicht börsenterminsfähigen Partei abgeschlossen wurden (BGHZ, 105, 263).