Schadensersatzanspruch des Anlegers bei Schlechtleistung der Bank

Ein Effektengeschäft kann sich für den Anleger auch nachteilig entwickeln. Dies hat in aller Regel damit zu tun, dass sich der Kurs der vom Anleger favorisierten Aktie oder Anleihe anders entwickelt, als vom Anleger prognostiziert.

Sobald jedoch die negative Wertentwicklung auch mit einer schuldhaften Pflichtverletzung der vom eingeschalteten Bank oder des Anlagevermittlers in Verbindung steht, kommen Schadensersatzansprüche des Anlegers in Betracht.

Solche Ansprüche können zum einen aus Fehlern der Bank bei der reinen Abwicklung des Wertpapiergeschäfts resultieren. In der Mehrzahl der Fälle müssen sich Gerichte aber dann mit Ersatzansprüchen von enttäuschten Wertpapierkäufern beschäftigen, wenn Banken oder Anlagevermittler gegenBeratungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen haben.

Pflichtverletzung bei der Abwicklung

Ein Schadensersatzanspruch besteht für den Anleger immer dann, wenn die Bank gegen konkrete Weisungen des Kunden, die er für das Wertpapiergeschäft erteilt hat, verstoßen hat, § 385 HGB (Handelsgesetzbuch). In diesem Fall braucht der Kunde das Geschäft auch nicht gegen sich gelten lassen. Der Kunde hat im Falle der weisungswidrigen Ausführung von Effektengeschäften zur Vermeidung von Rechtsnachteilen aber jedenfalls Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Anlagevermittlern zu beachten. So sieht Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken zum Beispiel vor, dass der „Kunde … Wertpapierabrechnungen, … (sowie) Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen … auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben“ hat.

Unterlässt der Kunde diese Anzeige, kann ihm die Bank den Einwand des Mitverschuldens entgegen setzen, § 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank kann sich auch daraus ergeben, dass die Bank ihren Kunden nicht unverzüglich über Ausführung und die konkreten Bedingungen, zu denen die Order ausgeführt wurde, benachrichtigt. Diese Pflicht resultiert für die Bank aus § 384 Abs. 2 HGB. Diese Benachrichtigung durch die Bank soll dem Anleger ermöglichen, unverzüglich zu überprüfen, ob sich die Bank weisungsgemäß verhalten hat oder er bei weisungswidriger Ausführung von seinem Zurückweisungsrecht nach § 385 HGB Gebrauch machen will.

Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten

Banken und Anlagevermittler sind bei Vornahme von Effektengeschäften für ihre Kunden grundsätzlich verpflichtet, ihre Kunden aufzuklären und zu beraten. Wie weit diese Pflichten im Einzelfall gehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den Vereinbarungen zwischen Bank/Anlagevermittler und Kunde ab.

Beratungsverträge können auch schon beim ersten Kontakt zwischen Kunde und Bank/Anlagevermittler stillschweigend zustande kommen. Ein Beratungsvertrag verpflichtet die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Die Kapitalanlage muss zu dem Anleger „passen“.

Wird nicht anleger- und objektgerecht beraten, ist der nicht korrekt Beratene von seiner Bank grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er die Kapitalanlage nicht vorgenommen hätte.

Bei selbstständigen Anlagevermittlern tendiert die Rechtsprechung dazu, nur in Ausnahmefällen einen Beratungsvertrag anzunehmen. Hier wird häufig mit dem Zustandekommen eines Auskunftsvertrag zwischen Kunde und Anlagevermittler argumentiert. Ein Anspruch auf Auskunft soll weniger weit reichend wie ein Anspruch auf Beratung sein, verpflichtet den „Vermittler (aber jedenfalls) zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind “ (BGH, Urteil vom 13.01.2000, III ZR 62/99). Ein Auskunftsvertrag mit einem Anlagevermittler kommt – auch stillschweigend – zustande, „wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt“ (BGH, a.a.O).

Haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass Bank oder Vermittler keinerlei Beratung schuldet, dann bestehen für den Kommissionär zumindest Warnpflichten, wenn ihm auffällt, dass sein Kunde mit Arten von Wertpapieren hantiert, die ersichtlich nicht zu ihm passen. Auch ein Verstoß gegen solche Warnpflichten kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.