Der Begriff des Effektengeschäfts

Der Begriff des Effektengeschäfts umschreibt die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten und Wertpapieren. Effektengeschäfte können dabei von Banken als so genannte Eigenhändlergeschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder aber – so der Regelfall – als so genannte Finanzkommissionsgeschäfte im eigenen Namen und für fremde Rechnung durchgeführt werden, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG (Gesetz über das Kreditwesen).

Bei dem wesentlich häufigeren Finanzkommissionsgeschäft kauft oder verkauft eine Bank für ihren Kunden Kapitalmarktpapiere. Erteilt der Bankkunde seiner Bank also den Auftrag, für ihn Aktien oder Anleihen am Markt zu erwerben, kommt zwischen Bankkunde und Kreditinstitut regelmäßig ein Finanzkommissionsvertrag zustande. Banken haben in diesem Fall für ihren Kunden am Kapitalmarkt den entsprechenden Kauf- oder Verkaufsauftrag umzusetzen. Die Bank handelt dabei als so genannter Kommissionär, der Bankkunde wird in diesem Fall im Juristendeutsch Kommittent genannt.

Rechtlich ist ein Finanzkommissionsgeschäftes als ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzkommissionsgeschäftes finden sich in § 383 HGB (Handelsgesetzbuch) und ergänzend in den §§ 675, 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Führt die Bank für ihren Kunden eine Transaktion als Kommissionsgeschäft aus, steht ihr regelmäßig ein Anspruch auf Zahlung einer Provision zu, § 403 HGB.

Ein Kommissionsgeschäft kommt zwischen Bank und Bankkunde dann nicht zustande, wenn beide Parteien einen Festpreis für das zu handelnde Wertpapier vereinbaren. In diesem Fall wird zwischen Kunde und Bank ein Kaufvertrag abgeschlossen, der rechtlich in den §§ 433 ff. BGB geregelt ist.