Die Prospekthaftung – Anleger müssen Prospektangaben vertrauen können

Auch die so genannte Prospekthaftung eröffnet einem geschädigten Anleger unter Umständen die Möglichkeit, bei erlittenen Verlusten Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Ein Prospekt über eine Kapitalanlage ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die wichtigste Informationsquelle für den Anleger und Grundlage für die Anlageentscheidung. Es versteht sich von selbst, dass Angaben in einem Prospekt über eine Kapitalanlage vollständig und richtig sein müssen. Sind die Angaben in dem Prospekt lückenhaft und unzutreffend, stehen Ansprüche aus Prospekthaftung im Raum.

Dabei gibt es nicht „die“ Prospekthaftung an sich. Unter dem Begriff der Prospekthaftung verbergen sich vielmehr zum einen gesetzlich normierte Haftungstatbestände und zum anderen wurde das Rechtsinstitut der Prospekthaftung von Gerichten entwickelt, um Anlegerschutz bei Kapitalanlagen zu gewährleisten, die mit Hilfe von Werbeprospekten vertrieben wurden.

Prospekthaftung als spezialgesetzliche Haftung

In Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen dürfen in Deutschland grundsätzlich erst dann am Markt veröffentlicht werden, wenn zuvor ein von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht) gebilligtes Prospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht wurde, § 3 Abs. 1 WpPG (Wertpapierprospektgesetz).

Die Prospektpflicht für Wertpapiere nach § 3 WpPG erstreckt sich insbesondere auf am Markt handelbare Aktien und Anleihen.

Der gesetzliche Anlegerschutz wurde mit Wirkung zum 01.06.2012 durch das so genannte Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) auf bisher kaum von der Finanzaufsicht erfasste so genannte Graumarktprodukte, wie Schiffsbeteiligungen oder geschlossene Immobilienfonds, erweitert. Auch für diese Kapitalmarktprodukte besteht seit Mitte 2012 dem Grunde nach eine Prospektpflicht, § 6 VermAnlG.

Die Prospektpflicht nach dem VermAnlG besteht insbesondere, wenn Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen oder sonstigen geschlossenen Fonds , Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind, am Kapitalmarkt angeboten werden sollen.

Sind in dem Prospekt für die Beurteilung der Wertpapiere oder Vermögensanlagen wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, so kann der Kapitalanleger von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, § 21 WpPG bzw. § 20 VermAnlG. Hat sich der Wert der Wertpapiere oder der Vermögensanlage also unter den vom Kapitalanleger bezahlten Preis entwickelt, bietet die Haftungsvorschrift in § 21 WpPG bzw. § 20 VermAnlG dem Anleger bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, den entstandenen Verlust bei den Initiatoren des fehlerhaften Prospekts abzuladen.

Seit dem 01.06.2012 verjähren Prospekthaftungsansprüche nach dem WpPG bzw. dem VermAnlG nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Kapitalanlegers von den anspruchsbegründenden Umständen, §§ 195,199 BGB.

Sowohl die Haftungsvorschrift des § 21 WpPG als auch die des § 20 VermAnlG sehen Ausschlussfristen für Haftungsansprüche vor. Eine Haftung für einen fehlerhaften Börsenzulassungsprospekt für Wertpapiere kommt nur dann infrage, wenn der Erwerb der Papiere „innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde“.

Für Vermögensanlagen nach dem VermAnlG gilt eine längere Frist. Hier können Haftungsansprüche wegen mangelhafter Verkaufsprospekte „innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland“ geltend gemacht werden.