Wann kann man bei Verlusten vom Anlageberater Schadensersatz verlangen?

Wer Geld am Kapitalmarkt anlegt, kann Verluste erleiden. Solche Verluste kann man aber natürlich bei weitem nicht immer dem eigenen Anlageberater anlasten und ihn nachfolgend für die Schmälerung des eigenen Kapitals haftbar machen. Lediglich dann, wenn der Anlageberater schuldhaft gegen ihm obliegende Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen hat, kann – bei erlittenen Verlusten – ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Erwägung gezogen werden.

Es verbleibt aber dabei, dass es einem Anlageberater nicht verwehrt ist, auch extrem riskante und hochspekulative Anlageobjekte zu empfehlen. Wenn er seinen Kunden nur über die mit dieser Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt hat, trägt der Kunde auch einen eventuellen Totalausfall seines Investments grundsätzlich selber.

Verletzt der Anlageberater allerdings die ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten, dann können sich Schadensersatzansprüche gegen ihn aus vorvertraglicher Haftung, aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Im Zentrum des Interesses bei Schadensersatzprozessen wegen gescheiterter Kapitalanlagen stehen dabei meist Haftungsansprüche aus Vertrag bzw. vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Kunde einer Bank oder eines Finanzdienstleisters Schadensersatz verlangen, wenn der Anlageberater eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (Vertrag oder vorvertragliches Geschäftsverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB) schuldhaft verletzt hat.

Immer dann, wenn der Anlageberater seinen Kunden nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß über eine Kapitalanlage aufgeklärt oder beraten hat, stehen Schadensersatzansprüche des Kunden im Raum.

Verschulden des Anlageberaters

Um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, muss den Anlageberater hinsichtlich seinen Pflichtenverstoßes im Rechtssinne „verschuldet“ haben. Verschulden setzt nach § 276 BGB voraus, dass der Anlageberater vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des Anlageberaters in einem Prozess grundsätzlich vermutet, der Anlageberater muss also im Streitfall Fakten zu seiner Entlastung vortragen.

Spannend wird die Frage des Verschuldens des Anlageberaters meist dann, wenn sich der Schuldvorwurf auf Sachverhalte bezieht, die bereits einige Zeit zurück liegen. Hat sich in Bezug auf den an die Adresse des Anlageberaters gerichteten, und möglicherweise Jahre zurückliegenden, Vorwurf in der Zwischenzeit die Rechtsprechung verschärft, geändert oder weiter entwickelt, dann kann auch ein nur leicht fahrlässiges Verhalten des Anlageberaters unter Umständen zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 28.07.2005, III ZR 290/04).

Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden

Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs muss die dem Anlageberater vorgeworfene Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden kausal, die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Kapitalverlust geworden sein.

Steht eine Pflichtverletzung des Anlageberaters fest, besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Schaden auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Dem Anlageberater steht es in einem Prozess frei nachzuweisen, „dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre “ (BGH, Urteil vom 07.05.2002, XI ZR 197/01).

In Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater wird von diesen immer wieder vorgetragen, dass sich der geschädigte Anleger auf seinen Anspruch ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen muss, da er der – pflichtwidrigen – Auskunft vernünftigerweise nicht hätte vertrauen dürfen. Einer solchen Argumentation folgen Gerichte in aller Regel nicht. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, „dass der Berater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte verletzt hat, gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten regelmäßig nicht geltend machen (kann), diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe“ (BGH 134, 100).

Beweislast beim Kunden

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung sind zuweilen deswegen schwierig durchzusetzen, weil der geschädigte Kunde im Prozess vortragen und auch beweisen muss, dass er vom Anlageberater nicht ordnungsgemäß oder nicht umfassend aufgeklärt oder beraten wurde. Den Kunden trifft insoweit die Beweislast für seinen Anspruch.

Es reicht den Gerichten in diesem Zusammenhang aber regelmäßig nicht aus, dass die Bank den Vortrag des Kunden schnöde bestreitet und dem Anspruch auf diesem Weg die Grundlage entzieht. Der Anlageberater muss vielmehr, wenn er wegen mangelhafter Beratung auf Schadensersatz verklagt wird, „substantiiert bestreiten und konkret darlegen, wann, wo und wie die gebotene Aufklärung und Beratung vorgenommen“ wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995, 6 U 138/94).

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren grundsätzlich gemäß § 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren , beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Gerichte gehen davon aus, dass der Anleger in dem Moment Kenntnis von den wesentlichen Eckpunkten seines Anspruchs hatte, wenn er vor Gericht Klage hätte einreichen können. Ab dem Schluss des Jahres, in dem dieser Moment erreicht ist, tickt also die dreijährige Verjährungszeit.