Wie und wann kommt ein Vertrag über eine Anlage- oder Vermögensberatung zustande?

Die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Vertrag mit einem Anlageberater zustande kommt, ist sowohl für den Anlageberater als auch für den Beratenen essentiell. Geht nämlich bei der Anlageberatung etwas schief und steht der Kunde am Ende der Tage mit wesentlich weniger Kapital da, als noch vor der Anlageberatung, dann muss geklärt werden, welche Pflichten der Anlageberater hatte und ob er gegebenenfalls gegen diese Pflichten verstoßen hat.

Nur ein wirksam abgeschlossener Vertrag mit einem Anlageberater eröffnet dem Kunden überhaupt die Möglichkeit, etwaig erlittene Verluste durch einen Schadensersatzanspruch beim Anlageberater auszugleichen. Nur ein wirksamer Vertrag definiert bei der Anlageberatung wechselseitige Pflichten und verschafft dem Kunden notfalls einklagbare Rechtspositionen.

Die gesetzliche Definition von Anlageberatung lässt erahnen, dass es Grenzen gibt, die zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrages überschritten werden müssen. Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG (Gesetz über das Kreditwesen) bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG (Gesetz über den Wertpapierhandel) versteht man unter Anlageberatung nämlich „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“

Nach dieser Definition ist klar, dass nicht jede beliebige Äußerung eines Bankmitarbeiters oder Finanzdienstleisters zu einem Anlageberatungsvertrag führt. So münden beispielsweise an die Allgemeinheit gerichtete oder auf Internetseiten für jedermann einsehbar veröffentlichte Anlagetipps, und mögen sie im Einzelfall noch so marktschreierisch sein, regelmäßig nicht in einen Anlageberatungsvertrag.

Auf der anderen Seite gehört zu einem wirksamen Anlageberatungsvertrag kein mehrseitiges Vertragskonvolut, das von beiden Seiten unterzeichnet werden müsste. Anlageberatungsverträge können mündlich wie schriftlich und auch „konkludent“, also ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abgeschlossen werden.

Es reicht also unter Umständen ein simples Telefonat zwischen Anlageberater und Kunde, um einen Anlageberatungsvertrag abzuschließen und weit reichende Aufklärungs- und Beratungspflichten für den Anlageberater zu begründen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Beratung kostenpflichtig oder unentgeltlich erfolgt oder der Kunde bereits anderweitig Geschäftsbeziehungen zu Bank oder Finanzdienstleister unterhalten hat.

Natürlich bemühen sich Banken und Finanzdienstleister im Ernst- und Streitfall wortreich vorzutragen, dass vorliegend bereits die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei, da mit dem Kunden schon gar kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei.

Gerichte untersuchen im Streitfall genau die jeweiligen Umstände, die am Ende zu der – umstrittenen – Beratungsleistung von Bank oder Finanzdienstleister geführt haben. Sie haben aber die Finanzbranche schon wiederholt deutlich darauf hingewiesen, wie schnell und unter welchen Bedingungen ein Anlageberatungsvertrag – mit entsprechenden Pflichten und Haftungsfolgen – zustande kommen kann.

So wird der Abschluss eines Beratungsvertrages von den Gerichten regelmäßig unter folgenden Umständen bejaht: