Vermögensverwaltung
Gerichtliche Durchsetzung
Grundsätzlich hat derjenige, der einen Schadensersatzanspruch gegen einen Vermögensverwalter wegen Pflichtverletzungen geltend macht die Voraussetzungen für diesen darzulegen und zu beweisen. Der Kunde muss also grundsätzlich darlegen und beweisen, dass er z.B. im Rahmen des Beratungsvertrages vor Abschluss des eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages fehlerhaft beraten oder aufgeklärt wurde, dass überhaupt Anlagerichtlinien vereinbart wurden oder dass der Vermögensverwalter die vereinbarten Anlagerichtlinien nicht beachtet hat. In diesem Rahmen sind häufig Sachverständigengutachten einzuholen, um zu klären, ob eine bestimmte Anlage mit den Anlagerichtlinien vereinbar war oder nicht.
Demgegenüber trägt der Vermögensverwalter die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßen Verhalten eingetreten wäre.
Mr. Wong