Welche Pflichten hat der Vermögensverwalter?

Ein von einem Anleger beauftragter Vermögensverwalter hantiert mehr oder weniger selbstständig mit fremdem Geld. Vor diesem Hintergrund sehen sowohl gesetzliche Bestimmungen als auch die für die Vermögensverwaltung geltende Rechtsprechung umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten vor.

Die einem Vermögensverwalter obliegenden Pflichten beziehen sich dabei nicht nur auf die unmittelbare von ihm für seinen Kunden getroffene Anlageentscheidung. Der Vermögensverwalter muss vielmehr bereits bevor von ihm auch nur die erste Aktie oder Anleihe erworben wird den Anleger auf seine persönlichen, insbesondere die finanziellen, Verhältnisse und seine Anlageziele hin abklopfen. Nur dann, wenn der Vermögensverwalter auf diesem Weg belastbare Informationen zu Risikoneigung und Risikofähigkeit seines Kunden gewonnen hat, ist er überhaupt in der Lage, seine Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen.

Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen definiert § 31 Abs. 4 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) die Voraussetzungen wie folgt:

Regelmäßig wird von Vermögensverwaltern zur Erhebung dieser wesentlichen Basisinformationen ein Fragebogen verwendet, der vom Anleger auszufüllen ist.

Hat sich der Vermögensverwalter auf diesem Weg einen ersten Eindruck von seinem Kunden verschafft, muss er seinerseits dem Kunden wesentliche Informationen über seine Tätigkeit zur Verfügung stellen. Nach § 31 Abs. 3 WpHG ist der Vermögensberater nämlich verpflichtet, seinen „Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können“. Insbesondere muss der Vermögensverwalter den Anleger darüber aufklären, dass er nicht nur einen Ratschlag für eine singuläre Anlageentscheidung gibt, sondern seine Tätigkeit als Vermögensverwalter auf Dauer gerichtet ist.

Nach § 31 d WpHG hat der Vermögensverwalter den Anleger über Rückvergütungen „in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise“ zu unterrichten. Erhält der nicht an eine Bank gebundene Vermögensverwalter also zum Beispiel von der depotführenden Bank Zahlungen jedweder Art, die mit dem für den Kapitalanleger geführten Depot in Zusammenhang stehen, dann muss dieser Umstand gegenüber dem Anleger offenbart werden.

Schließlich müssen Vermögensverwalter ihren Kunden regelmäßig und insbesondere auf Verlangen in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten, § 31 Abs. 8 WpHG, §§ 8,9 WpDVerOV.

Weitere Informationspflichten sieht § 5 WpDVerOV (Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienst­leistungsunternehmen) für den Vermögensverwalter vor.

Die Pflichten, die den Vermögensverwalter dann hinsichtlich der konkreten von ihm gefällten Anlageentscheidung treffen, ähneln denen des Anlageberaters. Auch die Entscheidungen des Vermögensverwalters müssen sowohl anleger- als auch anlagegerecht sein.

Dabei bestimmt sich das Maß der Selbstständigkeit, das der Vermögensverwalter bei seinen Anlageentscheidungen für sich in Anspruch nehmen darf, nach den konkreten Vereinbarungen mit seinem Kunden. Haben Anleger und Vermögensverwalter nichts Abweichendes besprochen, darf der Vermögensberater seine einzelnen Kauf- oder Verkaufentscheidungen im Rahmen seines freien Ermessens tätigen. Einzelne Weisungen seines Kunden hat der Vermögensverwalter dabei aber grundsätzlich ebenso zu beachten wie eine vom Kunden vorgegebene Anlagerichtlinie.

Solange der Vermögensverwalter gegenüber seinem Kunden keine verbindlichen Renditezusagen getätigt hat, ist er rechtlich grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, mit seinen für den Kunden getroffenen Anlageentscheidungen Gewinne zu erzielen. Dies bedeutet, dass dem Anleger in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den Vermögensverwalter zusteht, wenn der Wert seines Portfolios ins Minus dreht.

Aber natürlich ist der Vermögensverwalter bei der Investition der ihm anvertrauten fremden Gelder nicht vogelfrei. Selbst wenn es nämlich keine Vorgaben von Seiten des Kunden für die konkrete Geldanlage gibt, so hat der Vermögensverwalter zur Vermeidung von Haftungsansprüchen in der Regel folgende Grenzen zu beachten:

  1. Er darf mit dem fremden Geld nicht spekulieren, also keine unkalkulierbaren Risiken eingehen.
  2. Weiter wurde vom Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1994 der Grundsatz aufgestellt, dass eine „professionelle Vermögensverwaltung vernünftigerweise nicht ausschließlich auf hochriskante Optionsgeschäfte setzt, sondern auf eine angemessene Mischung mit konservativeren Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren Wert legt“ (BGH, Urteil vom 29.03.1994, XI ZR 31/93). Der Vermögensverwalter muss also die Anlagen regelmäßig streuen.
  3. Schließlich gilt für den Vermögensverwalter das so genannte Gebot der produktiven Verwaltung. Dies bedeutet, dass er das von ihm betreute und gemäß den vereinbarten Anlagerichtlinien strukturierte Kundenportfolio regelmäßig zu überwachen hat und bei negativen Trends auch gegenzusteuern hat.