Kapitalmarktinformationen
Prozessuale Besonderheiten bei Klagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen - Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)
Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von Klagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen gibt es einige erwähnenswerte Besonderheiten. So ist nach dem seit 1. November 2005 geltenden KapMuG (Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) für Klagen wegen fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen ausschließlich das Landgericht am Sitz des Unternehmens zuständig. Beantragen insgesamt zehn Kläger die Klärung gleichgerichteter Tat- und Rechtsfragen in sogenannten Musterfeststellungsanträgen, so legt das Landgericht mittels eines sogenannten Vorlagebeschlusses diese gleichgerichteten Tat- und Rechtsfragen dem übergeordneten Oberlandesgericht vor.
Da dieser Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend ist, muss das Oberlandesgericht diese vorgelegten Tat- und Rechtsfragen rechtsverbindlich für alle Kläger in einem sogenannten Musterentscheid klären. Akzeptiert die Kläger- oder die Beklagtenseite diesen Musterentscheid nicht, so ist hiergegen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, der dann letztinstanzlich überprüft, ob der vom Oberlandesgericht erlassenen Musterentscheid zu bestätigen oder ganz oder teilweise aufzuheben ist. Alle Maßnahmen im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem KapMuG werden im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de siehe dort KLAGEREGISTER) veröffentlicht. So werden dort insbesondere die Musteranträge, der Vorlagebeschluss, der Musterentscheid, die Ladungen zu Verhandlungsterminen veröffentlicht. Hat man also durch fehlerhafte Kapitalmarktinformationen Verluste erlitten, empfiehlt es sich stets sich über das beim Bundesanzeiger geführte Klageregister zu informieren.
Mr. Wong