Finanztermingeschäfte

Die "Zwei-Stufen-Theorie" des Bundesgerichtshofs

Soweit der private Anleger das Informationsblatt zu den besonderen Verlustrisiken unterzeichnet hat (1. Stufe), kommt kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung zu diesen besonderen Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften in Betracht (§ 37 d Abs. 4 WpHG). Allerdings ist der Schutz privater Anleger bei Finanztermingeschäften zweistufig ausgestaltet. Das heißt, unabhängig von der Unterzeichnung der Informationsschrift kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung (2. Stufe - siehe insoweit die Ausführungen zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung) in Betracht.

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.6.1996 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Vorlage der Informationsschrift und deren Unterzeichnung ein lediglich formeller Akt ist, bei dem es auf die sonstigen Verhältnisse des Anlegers nicht ankommt. Die Informationsschrift über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften ist zur individuellen Aufklärung des Anlegers nur bedingt geeignet. Beispielsweise werden Kursrisiken und deren Einfluss auf den Basiswert, Risiken bei Auslandsberührung und etwaige Kosten nicht erläutert. Die erforderliche Aufklärung unkundiger Anleger kann vom Informationsblatt alleine daher in keinem Fall gewährleistet werden. Ein über die Regelung des Börsengesetzes (§ 53 Abs.2 BörsG a.F./Wertpapierhandelsgesetzes) hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Eigenarten der jeweiligen Geschäfte bedingter Informationsbedarf wird jedoch auf einer zweiten Stufe durch eine (vor-)vertragliche zusätzliche Aufklärungspflicht gewährleistet.
Deren Verletzung verpflichtet die Bank zu Schadensersatz (aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung). In § 34 d Abs. 5 WpHG ist diese sogenannte "Zwei-Stufen-Theorie" nun gesetzlich verankert.