Welche Pflichten haben Banken und Finanzdienstleister bei Finanztermingeschäften?

Finanztermingeschäfte sind regelmäßig hochkomplex und erheblich risikobehaftet. So ist beispielsweise jede Investition in eine Kaufoption auf Gold oder Getreide, der Erwerb eines Geldmarktfutures oder der Abschluss eines Zinsswap-Geschäftes mit dem latenten Risiko von Kapitalverlust verbunden.

Diese bittere Erfahrung musste dem Vernehmen nach unter anderem auch ein großer in Süddeutschland beheimateter Fußballverein machen, der sich nach Abschluss eines Cross-Currency-Zinsswap-Geschäftes veranlasst sah, bilanzielle Vorsorge in zweistelliger Millionenhöhe zu treffen, um entsprechende Verluste aus dem Finanzgeschäft auszugleichen. Dass die verantwortlichen Protagonisten des Vereins regelmäßig als ausgewiesene Finanzexperten werblich in Erscheinung treten beweist nur einmal mehr, dass Werbung mit der Wirklichkeit nicht unbedingt viel zu tun haben muss.

Banken und Finanzdienstleister sind vor dem Hintergrund der Risikobehaftetheit von Finanztermingeschäften grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden und Geschäftspartner über die mit dieser speziellen Anlageform verbundenen Risiken zu informieren und auch die Kenntnisse und Erfahrungen sowie finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zu ermitteln.

Diese Pflichten nach § 31 ff. WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) gelten für die Banken und Finanzdienstleister unabhängig von der Frage, ob ein Finanztermingeschäft über ein bereits bestehendes Finanzinstrument abgeschlossen wird oder dieses Finanzinstrument erst durch eine individuelle zweiseitige Vereinbarung zwischen Bank und Kunde zustande kommt.

Umfang und Intensität der eine Bank obliegenden Beratungspflichten richtet sich dabei vorzugsweise nach der Frage, ob bei dem konkreten Geschäft, das zwischen Bank und Kunde zustande kommt, gleichzeitig auch ein Beratungsvertrag abgeschlossen wird. Ein solcher Beratungsvertrag muss nicht ausdrücklich vereinbart werden sondern kommt im Zweifel stillschweigend zustande.

Ein Beratungsvertrag verpflichtet die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung . Dazu gehören, soweit erforderlich, eine Exploration des Kunden sowie eine zutreffende, vollständige und geordnete Aufklärung über das Anlageobjekt (BGHZ 163, 311)

Selbst dann, wenn im Einzelfall kein Beratungsvertrag geschlossen wird, verbleibt es bei der Verpflichtung für die Bank, den Kunden zum einen umfassend und zutreffend über das beabsichtigte Geschäft zu informieren und zum anderen Informationen über den Kunden einzuholen, damit sie die „Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden“ beurteilen kann, § 31 Abs. 5 WpHG.

In Zusammenhang mit missratenen Termingeschäften und nachfolgenden Schadensersatzansprüchen wird häufig über die Frage gestritten, ob und in welchem der Geschädigte überhaupt aufklärungsbedürftig war. Bei erfahrenen oder sogar institutionellen Anlegern sieht die Rechtsprechung die Aufklärungspflicht der Banken bei weitem nicht so eng, wie bei Privatanlegern, die ihre ersten Schritte auf dem Terminbörsenparkett wagen. So ist beispielsweise nach Urteil des Bundesgerichtshofes ein „erfahrener Anleger, der … bereits wiederholt Aktienanleihen erworben hat, … ungefragt nur über risikoerhöhende besondere Umstände aufzuklären, die erkennbar für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind, etwa weil sie die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Spekulation erheblich beeinträchtigen können, und über die er nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung eine Aufklärung erwarten darf “ (BGHZ 163, 311).

Bei professionellen Anlegern werden an Bank oder Finanzdienstleister deutlich verringerte Anforderungen an Informations- oder Aufklärungspflicht gestellt. Nach § 31 Abs. 9 WpHG darf die Bank bei professionellen Anlegern davon ausgehen, dass sie für die „Produkte, Geschäfte oder Dienstleistungen, für die sie als professionelle Kunden eingestuft sind, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die mit den Geschäften oder der Finanzportfolioverwaltung einhergehenden Risiken zu verstehen, und dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anlagerisiken entsprechend ihren Anlagezielen finanziell tragbar sind.“