Effektengeschäft

Sonderprobleme des Direktbanking

Begriff des Direktbanking
Direktbanken erbringen - im Gegensatz zu Filialbanken - ihre Dienstleistungen über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon oder Computer. Für den Kunden bietet das Direktbanking den Vorteil, dass er bei entsprechender Ausrüstung Bankgeschäfte jederzeit und von jedem Ort aus tätigen kann und die Gebühren für die Bankleistungen in der Regel erheblich günstiger sind als bei herkömmlichen Schaltergeschäften. Insbesondere kann der Kunde im Wege des Direktbanking auch Effektengeschäfte und Depotbewertungen durchführen lassen. Für das via Direktbanking betriebene Effekten- und Depotgeschäft hat sich der Ausdruck Discount Brokerage eingebürgert. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ausschließlich Effektengeschäfte als Direktbank ausführen, werden daher als Discount Broker bezeichnet.

Pflichten der Direktbanken beim Discount Brokerage

  • Begründung der Direktbanking - Geschäftsbeziehung
    Die Zulassung des Kunden zum Direktbanking bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede zwischen Bank und Kunde, die als Nebenabrede zu den Kontenverträgen - idR der Giroabrede - einzuordnen ist, die den Kontenverbindungen zugrunde liegen, die am Direktbanking teilnehmen sollen. Banken verwenden für Bankgeschäfte, die online über einen Computer getätigt werden die Sonderbedingungen - Direktbanking. Werden diese zusammen mit den Kontoeröffnungsunterlagen zugesandt, werden sie ohne weiteres Vertragsbestandteil. Eine wirksame Einbeziehung beim Vertragsschluss via Internet erfolgt bei deutlich sichtbarem Link auf die AGB auf derselben Seite, auf der auch der Direktbanking - Vertrag geschlossen wird oder dadurch, dass man um den Vertrag per Mausklick zu schließen zunächst den AGB - Text zur Kenntnis nehmen muss. Regelmäßig machen Banken aus Beweisgründen von der technischen Möglichkeit Gebrauch, dass die Direktbanking - Abrede erst getroffen werden kann, wenn der Kunde zuvor angeklickt hat, dass er mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

  • Haftung für Systemfehler
    Zu den Pflichten der Bank beim Discount Brokerage gehört es, dass sie eine funktionsfähige Computeranlage zur Verfügung steht, deren Sicherheit dem Branchenstandard entspricht. Um Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken ist die Bank dazu verpflichtet, bei dreimaliger Falscheingabe von PIN oder TAN bzw. dreimaliger Übermittlung einer fehlerhaften elektronischen Signatur den Online - Zugang zu sperren. Treten Probleme im Computersystem auf, müssen die technischen und personellen Voraussetzungen für ein schnelles Erkennen und eine zügige Behebung des Fehlers bestehen. Verstöße gegen diese Verpflichtungen begründen eine Verletzung der Computerbanking-Abrede, für die eine Bank haftet (§§ 280 ff. BGB). Da auftretende Systemfehler auf interne Vorgänge in der Bank zurückgehen, kommt dem Kunden hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr zu Lasten der Bank zugute (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Für das Funktionieren der von dritter Seite gestellten Telefonnetze haftet die Bank hingegen nicht, weil sie auf deren Funktionsfähigkeit ebenso wenig Einfluss hat wie der Kunde.

  • Zeitnahe Auftragsausführung und Erreichbarkeit
    Das Landgericht Nürnberg - Fürth entschied 1999 über einen Sachverhalt, in welchem der Kunde einer Direktanlagebank einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Ausführung seines Wertpapierkaufauftrages geltend machte. Der Kunde hatte kurz vor Börsenbeginn über Telefon durch Einwahl in das Computersystem der Direktbank Aktien geordert. Durch einen Software - Fehler in der Computeranlage führte die Direktbank den Auftrag des Kunden nicht sofort zum Börsenbeginn zu DM 244 je Aktie, sondern erst wenige Minuten später zu einem Kurs von DM 268 je Aktie aus. Die beklagte Bank hatte dem Anleger mit den Kontoeröffnungsunterlagen mehrere Broschüren zugesandt, in denen sie eine sekundengenaue Auftragsausführung versprach, eine Garantie, auf welche die Bank auch in ihrer Werbung verwies. Das Landgericht Nürnberg - Fürth verurteilte die Bank zu Recht wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur sekundengenauen Auftragsausführung.
    Sofern eine Order fehlerhaft ausgeführt wird oder die Direktbank auf Grund organisatorischer Mängel die berechtigten Reklamationen eines Kunden nicht umgehend abwickelt und dem Kunden aus der verspäteten Ausführung der Reklamation Schäden entstehen, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche zu.

  • Kein Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Eine Klausel in den Online - Sonderbedingungen der Postbank, wonach "Aus technischen und betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online - Service möglich sind" wurde vom Bundesgerichtshof zu Recht für unwirksam erklärt (wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB - Unwirksamkeit einer Klausel, die die Haftung des Verwenders und seiner Erfüllungsgehilfen auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt). Ein unwirksamer Haftungsausschluss liegt auch vor, wenn bereits die objektive Pflicht, die Sicherstellung eines 24 - Stunden - Online Zuganges ausgeschlossen wird und damit ein Risiko alleine dem Vertragspartner auferlegt wird.

  • Organisationspflichten bei der Auftragsbearbeitung und -abwicklung
    In einem weiteren Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Bank zu Recht wegen Verletzung ihrer Pflicht verurteilt, Aufträge die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Tag erteilt werden noch am selben Tag auszuführen. Der Bundesgerichtshof nahm in dem Fall in dem eine Verkaufsorder weisungswidrig erst am folgenden Börsentag und sogar zu einem höheren Kurs durchgeführt wurde zu Recht an, dass die Bank - trotz des Umstandes dass dem Anleger am folgenden Börsentag ein höherer Verkaufserlös zugeflossen ist - zwei Pflichtverletzungen begangen hat. Die erste Pflichtverletzung bestand in der Nichtausführung der Verkaufsorder, obwohl der Verkaufsauftrag weisungsgemäß hätte ausgeführt werden können. Die zweite Pflichtverletzung bestand in der weisungswidrigen Veräußerung der Aktien, da die Bank die Aktien des Kunden nur am Tag der Auftragserteilung veräußern durfte. Die nicht rechtzeitige Ausführung des Verkaufes einerseits und die rechtswidrige Verfügung über das Eigentum des Anlegers am Folgetag begründen zwei Pflichtverletzungen. Der Bundesgerichtshof hat die Bank daher dazu verpflichtet angesehen, den Anleger so zu stellen, als habe sie die auftragslose Veräußerung am Folgetag nicht vorgenommen. Die Bank war daher dazu verpflichtet worden, dem Kunden die rechtswidrig veräußerten Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des dem Anleger aus der Veräußerung gutgeschriebenen Verkaufserlöses wieder einzubuchen.