Pflichten der Bank bei der Ausführung

Beauftragt der Anleger seine Bank oder seinen Anlagenvermittler mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Wertpapieren, dann ist die Bank bzw. der Anlagevermittler zunächst verpflichtet, die Interessen ihres Kundenzu wahren und den Auftrag sorgfältig auszuführen, § 384 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch).

Die beauftragte Bank hat die Order ihres Kunden grundsätzlich schnellst möglichst auszuführen, hat dabei aber auch einen Vorschussanspruch gegen ihren Kunden, § 669 BGB. Ob sie diesen Vorschuss bei mangelnder Deckung des Kundenkontos beim Kunden ausdrücklich anfordern muss, richtet sich auch danach, ob in den zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen hierzu Regelungen enthalten sind.

Neben diesen auf die Durchführung des Anlagegeschäfts bezogenen Handlungspflichten beschäftigen die Gerichte aber im Zusammenhang mit Effektengeschäften immer wieder weitergehende Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken.

Erwirbt ein Anleger bei seiner Bank oder einem Vermittler Wertpapiere, dann macht er dies nämlich regelmäßig in der Erwartung, mit seinem Investment einen Gewinn zu erzielen. Wird diese Erwartung enttäuscht, stellen sich Anleger immer öfter die Frage, ob der Verlust möglicherweise neben entsprechend negativen Marktentwicklungen auch damit zu tun haben könnte, dass man von der eingeschalteten Bank oder dem Anlagenvermittler im Rahmen des Erwerbsvorgangs nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten wurde.

Ob solche Vorwürfe an die Adresse der Bank oder des Anlagevermittlers berechtigt sind, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. So macht es durchaus einen Unterschied, ob ein in Anlagesachen eher unerfahrener Kunde auf seine Hausbank mit dem Wunsch zugeht, einen Teil seines Vermögens in „sicheren“ Aktien anlegen zu wollen, oder ob ein langjährig erfahrener Börsenspezialist über einen Discount-Broker online über das Internet seine Geschäfte nahezu selbstständig abwickelt.

Es liegt auf der Hand, dass die Intensität von der Bank oder dem Anlagevermittler obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten in den beiden Fällen nicht dieselbe sein kann.

Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen – weiter gehenden – Beratungspflichten, der bloßen Pflicht zur Aufklärung und der Pflicht zur bloßen Warnung des Anlegers.

Eine Aufklärung ist von der Bank und dem Anlagevermittler bei Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts mit dem Kunden in der Regel immer geschuldet und beschränkt sich auf das zur Verfügung Stellen von Informationen, damit der Kunde in die Lage versetzt wird, die von ihm nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen können, § 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz).

Eine Pflicht zur Beratung geht darüber hinaus und trifft die Bank oder Anlagevermittler grundsätzlich nur dann, wenn mit dem Kunden ausdrücklich oder auch nur stillschweigend ein Beratungsvertrag abgeschlossen wurde.

Zur Frage des Zustandekommens eines Beratungsvertrages hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1993 in der so genannten „Bond-Entscheidung“ festgehalten, dass immer dann, wenn „ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran(tritt), um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, … das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen“ wird (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93).

Die Bank oder der Anlagenvermittler kann sich also bei dem Vertrieb von Kapitalanlagen vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Abreden nicht darauf beschränken, lediglich dass zugrunde liegende Kommissionsgeschäft abzuwickeln und dem Kunden seine Wertpapiere in seinem Depot zur Verfügung zu stellen. In der Regel kommt nämlich im Einzelfall zusätzlich zu dem Kommissionsvertrag mit dem Kunden zumindest mit Banken stillschweigend immer auch ein Beratungsvertrag zustande, der die Bank verpflichtet, den Kunden sowohl anleger- als auch objektgerecht zu beraten. Im Zentrum der Beratung steht eine eigene Bewertung der Bank, ob ein bestimmtes Wertpapier zu den konkreten Anlagezielen und den persönlichen undfinanziellen Verhältnissen des Kunden passt.

Kunde und Bank bzw. Anlagevermittler können darüber hinaus aber auch ausdrücklich vereinbaren, dass Wertpapiergeschäfteohne jegliche Beratung vorgenommen werden sollen. Insbesondere so genannte Discount-Broker im Internet bieten hier ihre auf Durchführung des reinen Kommissionsgeschäfts gerichteten Dienstleistungen an und locken Kapitalanleger mit der Aussicht auf deutlich niedrigere Transaktionskosten bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Wertpapieren. Im Gegenzug erklärt sich der Kunde regelmäßig damit einverstanden, dass er auf jegliche Beratungsleistung der Bank oder des Vermittlers sowie auf individuelle Hinweise und Empfehlungen zu einzelnen Wertpapieren verzichtet.

§ 31 Abs. 7 WpHG sieht für eine bestimmte Gruppe von Geldanlagen (nicht für alle!) sogar vor, dass sich die Bank oder der Anlagenvermittler nicht einmal nach beim Kunden vorhandenen Kenntnissen oder Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten nach § 31 Abs. 5 WpHG erkundigen muss. Wählt der Kunde diese für ihn vordergründig günstige Art der Geschäftsabwicklung, kann er natürlich bei entstandenen Verlusten auch keine mangelhafte oder fehlende Beratung beklagen.

Ansonsten verbleibt es aber auch bei bewusst „beratungslosen“ Wertpapiergeschäften dabei, dass die Banken und Vermittler den Anleger zumindest warnen müssen, wenn dieser sein Geld in Anlagen investiert, die aufgrund seiner Risikostruktur, seinen Kenntnissen und finanziellen Verhältnissen erkennbar ungeeignet für ihn sind.

So ist eine Bank auch im Rahmen des "direkt-Brokerage" „zu besonderer Warnung verpflichtet, wenn Kundenaufträge von der zuvor erklärten Zielvorstellung deutlich“ abweichen (BGH, Urteil vom 13.Juli 2004, XI ZR 178/03).

Nimmt der Kunde trotz einer solchen Warnung seine Investition vor, kann er im Verlustfall bei der Bank keinen Regress nehmen.

Darüber hinaus bleibt es nach Rechtsprechung des BGH für eine Bank auch folgenlos, wenn sie ihrem Kunden auf dessen Wunsch hin Geldanlagen verkauft, mit denen sie sich selber erklärtermaßen nicht auskennt: