Welche Pflichten treffen Fonds und ihre Manager nach dem KAGB?

Die Zielsetzung des Kapitalanlagegesetzbuches, den Anlegeschutz zu verbessern und das Vertrauen in die Märkte zu stärken, soll insbesondere durch zwei gesetzgeberische Maßnahmen erreicht werden.

Zum einen sehen die §§ 20 ff. KAGB eine Erlaubnispflicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften vor. Eine Fondsgesellschaft darf erst dann tätig werden und am Markt auftreten, wenn sie hierfür von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eine schriftliche Erlaubnis erhalten hat.

Weiter sehen die §§ 26 ff. KAGB für die Fondsgesellschaften auch für die Zeit nach Erteilung der Erlaubnis umfangreiche Verhaltens- und Organisationspflichten vor. Verstoßen die Fonds-Verantwortlichen gegen diese gesetzlichen Pflichten, kann die BaFin entsprechende Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis, § 39 Abs. 3 KAGB oder auch der Abberufung von Geschäftsleitern, § 40 KAGB, verhängen, § 5 Abs. 6 KAGB.

Fondsgesellschaften benötigen eine Erlaubnis

Bevor eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Dienste am Markt anbieten darf, benötigt sie eine schriftliche Erlaubnis der BaFin.

Je nachdem, ob es sich bei der Fondsgesellschaft um eine OGAW-KVG (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) nach § 1 Abs. 2 KAGB oder um eine AIF-KVG nach § 1 Abs. 3 KAGB handelt, gelten für das Erlaubnisverfahren unterschiedliche Kriterien.

In beiden Fällen haben die Verantwortlichen der Fondsgesellschaft unter anderem nachzuweisen, dass sie über das notwendige Anfangskapital nach § 25 KABG verfügen und die vorgesehenen Fonds-Manager sowohl fachlich geeignet als auch zuverlässig sind, §§ 21, 22 KAGB.

Können alle nach § 21 bzw. 22 KAGB erforderlichen Kriterien vom Antragsteller nachgewiesen werden, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Verhaltens- und Organisationspflichten der Fondsgesellschaft

Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist es für die Fonds-Verantwortlichen aber nicht getan. Vielmehr sehen die §§ 26 ff. KAGB für die Fondsgesellschaft zahlreiche Verhaltensregeln vor, bei deren Nichtbeachtung Ärger mit der BaFin droht.

§ 26 Abs. 2 KAGB schreibt für die Fondsgesellschaft zunächst eher allgemein gehaltene „Wohlverhaltenspflichten“, denen die für den Fonds Verantwortlichen nachzukommen haben.

Danach ist die Fondsgesellschaft verpflichtet,

  1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachzugehen,
  2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und der Integrität des Marktes zu handeln,
  3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um

    a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen und der Anleger auswirken und

    b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine faire Behandlung zukommt,

  4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen,
  5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und die Integrität des Marktes zu fördern und
  6. alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behandeln.

Weiter ist die Fondsgesellschaft unter anderem dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Organisation und ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement vorzuhalten, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, §§ 28 ff. KAGB.

Wesentliche Änderungen in Bezug auf die für die Erlaubniserteilung notwendigen Voraussetzungen hat die Fondsgesellschaft unverzüglich der BaFin mitzuteilen, § 34 KABG.

Die Auslagerung von Tätigkeiten der Fondsgesellschaft auf dritte Unternehmen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 36 KAGB zulässig.

Für den Vertrieb von Investmentvermögen sehen schließlich die §§ 293 ff. KAGB Regelungen für die Fondsgesellschaft vor, deren Inhalt sich nach dem im konkreten Fall vertriebenen Produkt und nach der konkreten Person des Erwerbers richtet.