Das Kapitalanlagegesetzbuch - Neue Vorschriften für Investmentvermögen

Mit Wirkung zum 22. Juli 2013 ist in Deutschland das KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz ersetzt das Investmentgesetz, das zum selben Datum außer Kraft getreten ist.

Mit dem KAGB werden europarechtliche Vorgaben in Deutschland mit dem Ziel umgesetzt, ein einheitliches Regelwerk für Manager von Investmentfonds und die von ihnen vertriebenen Produkte zu schaffen.

Erklärtes Ziel des KAGB ist die Verbesserung des Anlegerschutzes und ebenso die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Kapitalmärkte.

In Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen Privathaushalte nach Angaben der Deutschen Bundesbank zum 31.12.2012 im Inland Vermögen im Gegenwert von 420 Milliarden Euro in Aktien-, Renten-, Immobilien- und sonstigen Fonds angelegt hatten, ist diese Zielsetzung grundsätzlich zu begrüßen.

Die Zielsetzung des KAGB soll insbesondere durch ein verschärftes Aufsichtsrecht für die Investmentfonds, aber auch durch umfassende Verhaltens- und Organisationspflichten der Fondsgesellschaften erreicht werden.

Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches

Das KAGB hat grundsätzlich einen weiten Anwendungsbereich und ist auf einen Großteil der in Deutschland ansässigen und verwalteten Investmentfonds anzuwenden.

Dies wird durch einen sehr weiten Begriff des Investmentvermögens in § 1 Abs. 1 KAGB realisiert. Danach ist ein Investmentvermögen „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“

Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die im Inland solch ein Investmentvermögen verwalten, fallen unter den Anwendungsbereich des KAGB, § 17 KAGB.

Der Verbraucher, der sein Geld bei Fondgesellschaften wie z.B. Deka, Union Investment, Franklin Templeton, Fidelity oder JPMorgan angelegt hat, darf getrost davon ausgehen, dass diese Fonds unter die Geltung des KAGB fallen.

Das Gesetz unterscheidet dabei in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB zwischen so genannten OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und alternativen Investmentfonds (AIF). Unter den Begriff der OGAW fallen bestimmte Wertpapierfonds, AIF sind alle anderen kollektiven Vermögensanlagen, seien es in- oder ausländische Fonds, geschlossene oder offene Fonds, Publikums- oder auch Spezialfonds.

Was fällt nicht unter den Anwendungsbereich des KAGB?

Nachdem der Gesetzgeber für die Frage der Anwendbarkeit des KAGB als zentralen Begriff den des „Investmentvermögens“ gewählt hat, sah er sich gezwungen, für einige Einrichtungen ausdrücklich klarzustellen, dass sie nicht unter die Vorschriften des KAGB fallen.

So ist das KAGB zum Beispiel nicht anwendbar auf bestimmte Holdinggesellschaften, § 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KAGB, Verbriefungszweckgesellschaften, § 2 Abs. 1 Nr. 7 KAGB und bestimmte staatliche Stellen und Gebietskörperschaften § 2 Abs. 1 Nr. 5 KAGB.