Anlageberatung

Bedeutung des Erhebungsbogens nach § 31 WpHG

Erhebliche praktische und prozessuale Bedeutung kommt der Dokumentation der sich für Wertpapierdienstleister aus §§ 31 ff. WpHG ergebenden Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 WpHG zu. Dies gilt insbesondere für vom Kunden unterzeichnete Erhebungsbögen über die Kundenangaben nach §§ 31 f. WpHG. Der Kunde hat einen Anspruch auf Herausgabe einer Abschrift der - nach herrschender Meinung alleine aufsichtsrechtlichen Zwecken dienenden - Dokumentation. Dies lässt sich unter anderem damit begründen, dass die Dokumentation unter der Mitwirkung des Kunden und damit auch in dessen Interesse erfolgt ist. Ungeachtet dessen entspricht es gängiger Praxis der Kreditinstitute, ihren Kunden auf Nachfrage eine Abschrift der Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der Herausgabeanspruch des Kunden lässt sich ferner darauf stützen, dass in der Begründung zum Regierungsentwurf zum WpHG gerade die Vermutung eines Verstoßes des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen die §§ 31 f. bei Verletzung der Dokumentationspflicht angesprochen wird.