Urteile zur Schadensersatzpflicht von Banken und Anlageberatern

BGH

Urteil vom 18.09.2012

XI ZR 344/11

Inhaberschuldverschreibungen einer Wohnungsbaugesellschaft

Wendet sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-) Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

BGH

Urteil vom 11.07.2012

IV ZR 271/10

Kapitalbildende Lebensversicherung

"Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist … darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat . "

BGH

Urteil vom 17.11.2011

III ZR 103/10

Beteiligung an Fondsgesellschaft

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen."

BGH

Urteil vom 10.11.2011

III ZR 81/11

Beteiligung an Fondsgesellschaft

"Ein Anlageberater hat die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können."

BGH

Urteil vom 27.09.2011

VI ZR 135/10

Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaft - Verjährungsbeginn

"In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen In formationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat."

BGH

Beschl. vom 19.07.2011

XI ZR 191/10

Verheimlichte Provisionsrückflüsse von einem Dritten an den Berater des Kapitalanlegers

Anlageberatende Bank, muss einen Anleger, dem sie eine Kapitalanlage empfiehlt, ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufklären.

BGH

Urteil vom 07.07.2011

III ZR 90/10

Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds - Verjährungsbeginn

"Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können."

BGH

Urteil vom 16.06.2011

III ZR 200/09

Beteiligung an Medienfonds

"Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen."

BGH

Urteil vom 14.04.2011

III ZR 27/10

Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds

"Danach kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert."

BGH

Urteil vom 22.03.2011

XI ZR 33/10

Zins-Swap-Geschäft

"Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt.

Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will."

BGH
Beschl. vom 29.06.2010

XI ZR 308/09

Renditefonds - Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

„Eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an den Provisionen und Depotgebühren der Bank geschlossen hat, ist verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen.“

BGH

Urteil vom 30.06.2009

XI ZR 364/08

Optionsscheine – Unwirksame Emmissionsbedingungen

„Allgemeine Emissionsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen, wie Anleihebedingungen allgemein, ungeachtet der eingeschränkten Einbeziehungskontrolle (Senat BGHZ 163, 311, 314 ff.), einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.“

BGH

Urteil vom 06.02.2006

II ZR 329/04

Beteiligung an Immobilienfonds

„ Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden.“

BGH

Urteil vom 07.05.2002

XI ZR 197/01

Optionsscheine - Verstoß gegen Hinweispflicht

„Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmissverständ­lich zu entnehmen ist, dass das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.“

BGH

Urteil vom 19.12.2000

XI ZR 349/99

Rückvergütungen für Vermögensverwalter

„Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen.“

BGH

Urteil vom 06.07.1993

XI ZR 12/93

DM-Auslandsanleihen

"Die Empfehlung, die Bond-Anleihe zu kaufen, war nicht "anlegergerecht".

Der Anlageberater der Beklagten hat eine sachgemäße Aufklärung unterlassen und nicht darauf hingewiesen, dass ihm mangels eigener Information die Kompetenz zur Empfehlung des Bond-Anleihen-Kaufs fehlte."

BGH

Urteil vom 22.01.1991

XI ZR 151/89

Penny Stocks – Billigaktien – Amerikanischer OTC-Handel

Derjenige, der

Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte

Penny Stocks (Billigaktien) vermittelt, unterliegt einer gesteigerten Aufklärungspflicht. Über die besonderen Gefahren der Spekulation in

Penny Stocks ist umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirtschaftlichen

Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat.